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Art. 22 KSSD-HKA: Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

Verfahren und Umfang des Anspruchs

(1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel KSS.17 dieses Protokolls legt der Versicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Anspruchsdokument vor, das seinen Anspruch auf Sachleistungen bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an.

(2) Dieses Dokument bescheinigt, dass der Versicherte unter den Voraussetzungen des Artikels KSS.17 dieses Protokolls zu denselben Bedingungen wie nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats versicherte Personen Anspruch auf Sachleistungen hat und den Anforderungen nach Anlage KSSD.2 genügen muss.

(3) Sachleistungen im Sinne von Artikel KSS.17 Absatz 1 dieses Protokolls sind diejenigen, die im Aufenthaltsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Staat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.

Verfahren und Modalitäten der Übernahme und/oder Erstattung von Sachleistungen

(4) Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Artikel KSS.17 dieses Protokolls erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kosten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Aufenthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistungen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze.

(5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Beträgen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Artikel KSSD.47 in dem betreffenden Fall erstattet worden wären.

Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge.

(6) Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtsvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.

(7) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Absätzen 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtsvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre.

(8) Die Erstattung an den Versicherten überschreitet in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten.

(9) Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser den Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.

Familienangehörige

(10) Die Absätze 1 und 9 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.

Kostenerstattung für Studierende

(11) Wenn eine Person:

a)im Besitz einer gültigen Anspruchsbescheinigung nach Anlage KSSD-2 ist, die vom zuständigen Träger ausgestellt wurde;
b)von einer Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem zuständigen Staat („Studienstaat“) zugelassen worden ist, ein Vollzeitstudium an einer Hochschuleinrichtung einschließlich eines Vorbereitungskurses vor dieser Ausbildung nach nationalem Recht oder einer Pflichtausbildung zu absolvieren, das zu einem von diesem Staat anerkannten Hochschulabschluss, einschließlich Diplomen, Prüfungszeugnissen oder Doktorandenabschlüssen, führt;
c)während des Zeitraums, auf den sich die Gesundheitsgebühr bezieht, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Studienstaat ausübt oder ausgeübt hat und
d)im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr von dieser Person oder in deren Namen an den Studienstaat entrichtet wurde,
kann diese Person beim Träger des Studienstaats die (je nach Fall ganz oder teilweise) Erstattung der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen.

(12) Wird eine Forderung gemäß Absatz 11 gestellt, bearbeitet und begleicht der Träger des Studienstaats diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als sechs Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegangen ist, und nimmt eine etwaige Erstattung gemäß diesem Artikel vor.

(13) Ist die Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung gemäß Absatz 11 Buchstabe a kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so entspricht die erstattete Gesundheitsgebühr dem Betrag, der der Gültigkeitsdauer dieses Dokuments entspricht.

(14) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhalten.

(15) Die Absätze 11 bis 14 gelten für die Familienangehörigen dieser Person entsprechend.

(16) Dieser Artikel tritt 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft.

(17) Eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 11 in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem in Absatz 16 genannten Zeitpunkt erfüllt, kann bei Inkrafttreten dieses Artikels für diesen Zeitraum einen Erstattungsantrag nach Absatz 11 stellen.

(18) Abweichend von Artikel KSS.5 Absatz 1 kann der Studienstaat nach seinem nationalen Recht Gebühren für Sachleistungen erheben, die nicht die Kriterien des Artikels KSS.17 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen und einer Person gewährt werden, für die während des Aufenthalts dieser Person für den Zeitraum, auf den sich die Erstattung bezieht, eine Erstattung erfolgt ist.

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