Art. 19 KSSD-HKA: Allgemeine Durchführungsvorschriften
veröffentlicht am |
24.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leistungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem des zuständigen Trägers erhalten.
(2) Ungeachtet des Artikels KSS.6 Buchstabe a dieses Protokolls hat ein Staat die Kosten von Leistungen nach Artikel KSS.20 dieses Protokolls nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Artikeln KSS.21 bis 27 dieses Protokolls eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bezieht.