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Art. 14 KSSD-HKA: Verfahren bei der Anwendung von Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel KSS.10 Absatz 4 und Artikel KSS.11 dieses Protokolls (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Sofern nicht in Artikel KSSD.15 dieses Anhangs etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel KSSD.16 Absatz 2 dieses Anhangs aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel KSS.10 Absatz 3 oder Artikel KSS.11 dieses Protokolls auf diese Person anwendbar sind.

(2) Ein Arbeitgeber im Sinne von Artikel KSS.10 Absatz 4 dieses Protokolls, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge eines anderen Staates fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Staates bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel KSS.10 Absatz 4 dieses Protokolls auf die betreffende Person anwendbar sind.

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