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Art. 13 KSSD-HKA: Nähere Vorschriften zu den Artikeln KSS.11 und KSS.12 dieses Protokolls

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a umfassen die Worte „eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird“ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Staat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.

(2) Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe a dieses Protokolls beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen. Die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.

(3) Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Staat in dem Staat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.

(4) Bei der Anwendung von Artikel KSS.11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Protokolls kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbstständiger in einem anderen Staat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Staat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

(5) Bei der Anwendung von Artikel KSS.12 Absätze 1 und 5 dieses Protokolls bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich“ oder in „zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in diesen Staaten ausübt.

(6) Für die Zwecke des Artikels KSS.12 Absätze 1 und 5 dieses Protokolls unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Staaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Artikel KSS.1 dieses Protokolls befindet.

(7) Für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften gemäß Artikel KSS.12 dieses Protokolls werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel KSSD.15 gilt für alle Fälle gemäß diesem Artikel.

(8) Bei der Anwendung von Artikel KSS.12 Absätze 2 und 6 dieses Protokolls bezieht sich „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie im Vereinigten Königreich“ oder in „zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten ausübt, und zwar unabhängig von der Art dieser Tätigkeiten.

(9) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 8 dieses Artikels von den in Artikel KSS.11 Absatz 1 dieses Protokolls beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder mehreren Staaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck wird eine Gesamtbeurteilung aller maßgebenden Tatsachen vorgenommen, zu denen im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere der Arbeitsort gehört, wie er im Arbeitsvertrag festgelegt ist.

(10) Bei der Anwendung des Artikels KSS.12 Absätze 1, 2, 5 und 6 dieses Protokolls bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Staat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.

(11) Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:

a)im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt und
b)im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Staat ausgeübt wird.

(12) Bei der Anwendung von Artikel KSS.12 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls wird bei Selbstständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.

(13) Für die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Absätzen 10, 11 und 12 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.

(14) Übt eine Person ihre Tätigkeit als Arbeitnehmer in zwei oder mehr Staaten für Rechnung eines außerhalb des Hoheitsgebiets der Staaten ansässigen Arbeitgebers aus und wohnt diese Person in einem Staat, ohne dort eine wesentliche Tätigkeit auszuüben, so unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaats.

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