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Art. 10 KSSD-HKA: Bestimmung des Wohnorts

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Staaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die dieses Protokoll gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates;
b)die Situation der Person, einschließlich
i)der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii)der familiären Verhältnisse und familiären Bindungen der Person,
iii)der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv)im Falle von Studenten der Einkommensquelle,
v)der Wohnsituation der Person, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi)des Staates, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend.

(3) Der Mittelpunkt der Interessen eines Studenten, der sich in einen anderen Staat begibt, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren, wird nicht als während der gesamten Dauer des im genannten Staat stattfindenden Studiums als im Studienstaat befindlich betrachtet; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.

(4) Absatz 3 gilt für die Familienangehörigen eines Studenten entsprechend.

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