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Art. 6 KSSD-HKA: Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften und vorläufige Gewährung von Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betreffende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines dieser Staaten, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:

a)den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Person ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Staat ausgeübt wird;
b)den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Staaten nachgeht und einen Teil ihrer
c)in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Staates, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in zwei oder mehr Staaten ausübt.

(2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden zweier oder mehrerer Staaten eine Meinungsverschiedenheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder – falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Staaten wohnt – Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

(3) Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so kann eine Vertragspartei frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit anrufen. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit bemüht sich binnen sechs Monaten nach seiner Befassung um eine Annäherung der Standpunkte.

(4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Meinungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen.

(5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzielle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Maßgabe von Titel IV Kapitel 2 dieses Anhangs.

Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden vom zuständigen Träger nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs erstattet.

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