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Art. 2 KSSD-HKA: Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Für die Zwecke dieses Anhangs beruht der Austausch zwischen Behörden der Staaten, Trägern und Personen, die unter dieses Protokoll fallen, auf den Grundsätzen der öffentlichen Dienstleistungen, der Effizienz, der aktiven Unterstützung, der schnellen Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderung und für ältere Menschen.

(2) Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die dieses Protokoll gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Staaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.

(3) Hat eine Person irrtümlich bei einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem Staat, in dem sich der gemäß diesem Anhang bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den gemäß diesem Anhang bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger eines Staates können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern von Staaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden.

(4) Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängerstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Staates ihn bereits erhalten.

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