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Art. 1 KSSD-HKA: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

24.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel KSS.1 dieses Protokolls.

(2) Neben den Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck

a)„Zugangsstelle“ eine Stelle, die Folgendes bietet:
i)eine elektronische Kontaktstelle;
ii)die automatische Weiterleitung auf der Grundlage der Adresse und
iii)die intelligente Weiterleitung von Daten, gestützt auf eine Software, die eine automatische Prüfung und Weiterleitung von Daten (z. B. eine Anwendung künstlicher Intelligenz) oder menschliches Eingreifen gestattet;
b)„Verbindungsstelle“ eine von der zuständigen Behörde eines Staates für einen oder mehrere der in Artikel KSS.3 dieses Protokolls genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung dieses Protokolls und dieses Anhangs beantwortet und die die ihr nach Titel IV dieses Anhangs zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
c)„Dokument“ eine von der Art des Datenträgers unabhängige Gesamtheit von Daten, die dergestalt strukturiert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung dieses Protokolls und dieses Anhangs erforderlich ist;
d)„Strukturiertes elektronisches Dokument“ ein strukturiertes Dokument in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Staaten konzipiert wurde;
e)„elektronische Übermittlung“ die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Verdichtung) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege;
f)„Betrug“ jede bewusste Handlung oder bewusste Unterlassung mit der Absicht, entweder
i)Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten oder eine andere Person in die Lage zu versetzen, Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Leistungen nach dem Recht des betreffenden Staates/der betreffenden Staaten oder diesem Protokoll nicht erfüllt sind; oder
ii)die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden oder es einer anderen Person zu ermöglichen, sich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entziehen, wenn diese nach dem Recht des betreffenden Staates/der betreffenden Staaten oder diesem Protokoll vorgeschrieben sind.

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