Art. 71 KSS-HKA: Nach Beendigung des Protokolls geltende Regelungen
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Endet die Geltung dieses Protokolls nach Artikel KSS.69, Artikel KSS.70 oder Artikel 779 dieses Abkommens, so bleiben die Ansprüche der Versicherten in Bezug auf Ansprüche, die auf zurückgelegten Zeiten oder auf Tatsachen oder Ereignissen beruhen, die vor dem Ende der Anwendung dieses Protokolls eingetreten sind, erhalten. Der Partnerschaftsrat kann rechtzeitig vor dem Geltungsende dieses Protokolls zusätzliche Regelungen mit geeigneten Folge- und Übergangsregelungen festlegen.