Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

Art. 70 KSS-HKA: Geltungsende

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Dieses Protokoll verliert fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens seine Gültigkeit.

(2) Spätestens 12 Monate, bevor dieses Protokoll gemäß Absatz 1 seine Gültigkeit verliert, teilt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihren Wunsch mit, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines aktualisierten Protokolls aufzunehmen.

Zusatzinformationen