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Art. 65 KSS-HKA: Ansprüche der Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a)Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Staat diesen Übergang an.
b)Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Staat diesen Anspruch an.

(2) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.

(3) Haben zwei oder mehr Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel KSS.30 Absatz 3 oder KSS.36 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:

a)Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaats einer Person Leistungen für einen in dessen Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus.
b)Für die Anwendung von Buchstabe a gilt
i)der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert und
ii)dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.
c)Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.

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