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Art. 64 KSS-HKA: Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Beiträge, die einem Träger eines Staates geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die vom Träger eines Staates gewährt wurden, können in einem anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten.

(2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Staat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in letzterem für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Solche Entscheidungen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern.

(3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich genießen die Forderungen des Trägers eines Staates in einem anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen.

(4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch Anhang KSS-7 und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt.

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