Art. 61 KSS-HKA: Befreiungen
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
---|
Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Staates oder gemäß diesem Protokoll einzureichen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Protokolls vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.