Art. 39 KSS-HKA: Berechnungen der Leistungen bei Invalidität
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Hängt die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des nach Titel II dieses Protokolls zuständigen Staates von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ab, so ist der zuständige Staat unbeschadet des Artikels KSS.7 nicht verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen.