Art. 38 KSS-HKA: Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hatte und in einem anderen als dem Staat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach den Artikeln KSS.22 und KSS.23 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Staat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
(2) Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.