Art. 36 KSS-HKA: Erstattungen zwischen Trägern
| veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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| Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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| Inkrafttreten | 01.01.2021 |
| Version | 001.00 |
(1) Artikel KSS.30 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.
(2) Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
