Art. 28 KSS-HKA: Allgemeine Bestimmungen
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Die Artikel KSS.21 bis KSS.27 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder die Familienangehörigen dieses Rentners, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates haben. In diesen Fällen gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel KSS.15 bis KSS.19.