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Art. 26 KSS-HKA: Geldleistungen für Rentner

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, vom zuständigen Träger des Staates gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel KSS.19 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.

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