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Art. 25 KSS-HKA: Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat - Aufenthalt im zuständigen Staat - Zulassung zu einer notwendigen Behandlung außerhalb des Wohnstaats

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Artikel KSS.17 gilt entsprechend für:

a)eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält und nach den Rechtsvorschriften eines der Staaten, die ihre Rente bzw. Renten gewähren, Anspruch auf Sachleistungen hat;
b)ihre Familienangehörigen,
die sich in einem anderen Staat aufhalten als demjenigen, in dem sie wohnhaft sind.

(2) Artikel KSS.16 Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in dem Staat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Staat sich dafür entschieden hat und in Anhang KSS-3 aufgeführt ist.

(3) Artikel KSS.18 gilt entsprechend für einen Rentner und/oder seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen Staat als ihrem Wohnstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.

(4) Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

(5) Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Staat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absatzes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.

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