Art. 24 KSS-HKA: Familienangehörige, die in einem anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Wenn eine Person:
a) | eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht und |
b) | in einem anderen Staat als demjenigen wohnt, in dem die Familienangehörigen wohnhaft sind, |
haben die Familienangehörigen dieser Person Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. |