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Art. 23 KSS-HKA: Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten als dem Wohnstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Staat besteht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten erhält, in einem Staat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und erhält diese Person keine Rente von dem Wohnstaat, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung der Rente dieser Person zuständigen Staaten übernommen, der nach Artikel KSS 22 Absatz 2 bestimmt wird, soweit diese Person und ihre Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Staat wohnen würden.

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