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Art. 22 KSS-HKA: Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Eine Person,

a)die in einem Staat wohnhaft ist,
b)eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten bezieht und
c)keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates hat,

erhält diese Leistungen jedoch für sich selbst und seine Familienangehörigen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften des für ihre Rente zuständigen Staates oder zumindest eines der zuständigen Staaten, sofern die betreffende Person in diesem Staat wohnt, Anspruch auf diese Leistungen hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates hätte.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:

a)Wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates hätte, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten;
b)wird der Rentner so behandelt, als ob er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Staaten hätte, so übernimmt der zuständige Träger desjenigen Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben;
c)sollte die Anwendung der Regel unter Buchstabe b dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, so übernimmt der zuständige Träger des Staates die Kosten, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Rentner gegolten haben.

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