Art. 20 KSS-HKA: Rentenantragsteller
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Staates den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 2 genannten Staates erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen in dem Wohnstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.
(2) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Staates erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Artikeln KSS.21, KSS.22 und KSS.23 zuständig wäre.