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Art. 16 KSS-HKA: Aufenthalt in dem zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort in einem anderen Staat befindet - Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel KSS.15 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Staat wohnen würden.

(2) Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben während ihres Aufenthalts im zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Ist dieser Staat jedoch in Anhang KSS-2 aufgeführt, haben die Familienangehörigen eines Grenzgängers, die im selben Staat wie der Grenzgänger wohnen, im zuständigen Staat nur unter den Voraussetzungen des Artikels KSS.17 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen.

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