Art. 15 KSS-HKA: Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnen, erhalten in dem Wohnstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.