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Art. 11 KSS-HKA: Entsandte Arbeitnehmer

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.03.2024

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version003.00

(1) Abweichend von Artikel KSS.10 Absatz 3 und als Übergangsmaßnahme in Bezug auf die Situation, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestand, gelten zwischen den in Kategorie A des Anhangs KSS-8 aufgeführten Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich folgende Regeln hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften:

a)

Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern

i)die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und
ii)diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst.
b)Eine Person, die gewöhnlich in einem Staat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Staat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.

(2) Bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens notifiziert die Union dem Vereinigten Königreich, unter welche der folgenden Kategorien jeder Mitgliedstaat fällt:

a)Kategorie A: Der Mitgliedstaat hat der Union mitgeteilt, dass er gemäß diesem Artikel von Artikel SCC.10 abweichen möchte;
b)Kategorie B: Der Mitgliedstaat hat der Union mitgeteilt, dass er nicht von Artikel KSS.10 abweichen möchte; oder
c)Kategorie C: Der Mitgliedstaat hat keine Angaben dazu gemacht, ob er von Artikel KSS.10 abweichen möchte.

(3) Das in Absatz 2 genannte Dokument wird am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Inhalt des Anhangs KSS-8.

(4) Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kategorie A aufgeführt sind, gilt Absatz 1 Buchstaben a und b.

(5) Für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kategorie C aufgeführt sind, gilt Absatz 1 Buchstaben a und b so, als ob dieser Mitgliedstaat für einen Monat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in die Kategorie A aufgenommen worden wäre. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit verschiebt einen Mitgliedstaat von der Kategorie C in die Kategorie A, wenn die Union dem Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit mitteilt, dass dieser Mitgliedstaat dies wünscht.

(6) Einen Monat nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlöschen die Kategorien B und C. Die Vertragsparteien veröffentlichen so bald wie möglich danach einen aktualisierten Anhang KSS-8. Für die Zwecke von Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass Anhang KSS-8 ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung nur Mitgliedstaaten der Kategorie A enthält.

(7) Befindet sich eine Person in einer Situation nach Absatz 1, an der ein Mitgliedstaat der Kategorie C beteiligt ist, bevor gemäß Absatz 6 ein aktualisierter Anhang KSS-8 veröffentlicht wurde, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 weiter.

(8) Die Union unterrichtet den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit, wenn ein Mitgliedstaat aus der Kategorie A des Anhangs KSS-8 gestrichen werden möchte, und der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit streicht diesen Mitgliedstaat auf Ersuchen der Union aus der Kategorie A des Anhangs KSS-8. Die Vertragsparteien veröffentlichen einen aktualisierten Anhang KSS-8, der ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang des Ersuchens beim Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit gilt.

(9) Befindet sich eine Person vor der Veröffentlichung eines aktualisierten Anhangs KSS-8 gemäß Absatz 8 in einer der in Absatz 1 genannten Situationen, so gilt Absatz 1 für diese Person für die Dauer ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 weiter.

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