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Art. 10 KSS-HKA: Allgemeine Regelung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Personen, für die dieses Protokoll gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Staates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel KSS.11, KSS.12 und KSS.13 gilt:

a)Eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;
b)ein Bediensteter unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c)jede andere Person, auf die die Buchstaben a und b keine Anwendung finden, unterliegt unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Protokolls, nach denen ihnen Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Staaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnstaats.

(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Staat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Staat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Staat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis befindet.

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