Art. 8 KSS-HKA: Aufhebung der Wohnortklauseln
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
Die Staaten stellen die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäß den Buchstaben a und b sicher:
a) | Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder nach diesem Protokoll zu zahlen sind, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Staat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat. |
b) | Buchstabe a gilt nicht für Geldleistungen, die unter Artikel KSS.3 Absatz 1 Buchstaben c und h fallen. |