Art. 5 KSS-HKA: Gleichbehandlung
veröffentlicht am |
31.01.2022 |
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Änderungsgrundlage | PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die dieses Protokoll gilt, in Bezug auf die in Artikel KSS.3 Absatz 1 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit die gleichen Leistungen und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
(2) Diese Bestimmung gilt nicht für die in Artikel KSS.3 Absatz 4 genannten Angelegenheiten.