KSS-HKA Anhang 5: LEISTUNGEN UND ABKOMMEN, DIE ES ERMÖGLICHEN, ARTIKEL KSS.49 ANZUWENDEN
| veröffentlicht am |
10.02.2025 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 4 des BESCHLUSSES Nr. 1/2024 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 08.11.2024 zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit [2024/ 3002] (ABl. [EU] L) |
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| Inkrafttreten | 06.12.2024 |
| Version | 001.00 |
I. Leistungen nach Artikel KSS.49 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist
DÄNEMARK
Der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist.
FINNLAND
Nationale Renten und Renten des Ehegatten, die nach den Übergangsbestimmungen festgesetzt und vor dem 1. Januar 1994 bewilligt wurden (Gesetz über die Durchführung des Finnischen Rentengesetzes 569/2007).
Der zusätzliche Betrag der Kinderrente bei der Berechnung unabhängiger Leistungen nach dem Finnischen Rentengesetz (Finnisches Rentengesetz 568/2007).
FRANKREICH
Invaliditätsrente für Witwer oder Witwe im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder des Systems der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, wenn sie auf der Grundlage der Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird, die gemäß Artikel KSS.47 Absatz 1 Buchstabe a berechnet wird.
GRIECHENLAND
Leistungen nach dem Gesetz Nr. 4169/1961 über das landwirtschaftliche Versicherungssystem (OGA).
NIEDERLANDE
Gesetz vom 21. Dezember 1995 über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung (ANW).
Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA).
SPANIEN
Die nach dem allgemeinen System und Sondersystemen gewährten Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme des Sondersystems für Bedienstete.
SCHWEDEN
| a) | Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]). | |
| b) | Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird. | |
| II. | Leistungen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird | |
FINNLAND
Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird.
DEUTSCHLAND
Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird.
Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird.
ITALIEN
Die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („inabilità“).
LETTLAND
Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).
LITAUEN
| a) | Arbeitsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über Sozialversicherungsrenten gezahlt wird. |
| b) | Witwen-/Witwerrente und Waisenrente der Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente der verstorbenen Person nach dem Gesetz über Sozialversicherungsrenten berechnet wird. |
LUXEMBURG
Hinterbliebenenrenten.
SLOWAKEI
Aus der Invaliditätsrente abgeleitete slowakische Hinterbliebenenrente.
SPANIEN
Altersrenten nach dem Sondersystem für Bedienstete gemäß Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Berechtigte bei Eintritt des Versicherungsfalls im aktiven öffentlichen Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wird; Hinterbliebenenrenten (für Witwen/Witwer, Waisen und Angehörige) nach Titel I der Neufassung des Gesetzes über die Pensionslasten des Staates, wenn der Bedienstete zum Zeitpunkt seines Todes im aktiven Dienst stand oder ihm eine Gleichstellung gewährt wurde.
SCHWEDEN
| a) | Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]), | |
| b) | Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76–85 Sozialversicherungsgesetz [2010:110]). | |
| III. | Abkommen im Sinne des Artikels KSS.49 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieses Protokolls zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben Zeit: | |
| Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und der Bundesrepublik Deutschland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit. | ||
| Das Abkommen zwischen der Republik Finnland und dem Großherzogtum Luxemburg vom 10. November 2000 über soziale Sicherheit. | ||
| Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12. Juni 2012. | ||
