Art. 774 HKA: Räumlicher Anwendungsbereich
veröffentlicht am |
20.12.2021 |
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Änderungsgrundlage | ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen gilt für
- a)
- die Gebiete, in denen der EUV und der AEUV und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge, und
- b)
- das Gebiet des Vereinigten Königreichs.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für die Vogtei Guernsey, die Vogtei Jersey und die Insel Man in dem Umfang, der in Teil Zwei Teilbereich Fünf und in Artikel 520 festgelegt ist.
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für Gibraltar und hat in diesem Gebiet keine Wirkung.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für die überseeischen Gebiete mit besonderen Beziehungen zum Vereinigten Königreich: Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln sowie Turks- und Caicosinseln.