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Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anhang III

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Anhang III der VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde auf Grund des Beschlusses Nr. 102/2008 aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand01.12.2008
Version002.00

Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind - Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf welche die Verordnung anzuwenden ist*Verwerfen*

(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 3 Absatz 3 VO (EWG) Nr. 1408/71)

Allgemeine Bemerkungen

  1. Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere Abkommensbestimmungen enthalten, treten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, sofern die betreffenden Abkommensbestimmungen in diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind.
  2. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit, aus dem Bestimmungen in diesem Anhang aufgeführt sind, bleibt in bezug auf diese Bestimmungen aufrechterhalten.
  3. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 dieser Verordnung sind die Bestimmungen aus bilateralen Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, in diesem Anhang nicht enthalten; dabei handelt es sich u.a. um Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten.

A. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten

(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c VO (EWG) Nr. 1408/71)

1.Belgien - Deutschland
Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden)
2.Bulgarien - Deutschland
a)Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vom 17. Dezember 1997 über soziale Sicherheit
3. - 4. …..
5.Tschechische Republik - Deutschland1
Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001
Nummer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001
6. - 11. …..
12.Deutschland - Griechenland
Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und IV, soweit sie diese Artikel betreffen, des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 sowie die Protokollnotiz vom 14. Juni 1980 (Anrechnung von Versicherungszeiten auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Falle der Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen)
13.Deutschland - Spanien
Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen)
14.Deutschland - Frankreich
a)Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten)
b)Abschnitt I der genannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten)
c)Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen)
d)Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland)
15.Deutschland - Luxemburg
Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrags vom 11. Juli 1959 (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten)
16.Deutschland - Ungarn
a)Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998.
b)Nummer 16 des Schlussprotokolls zu dem genannten Abkommen.
17.Deutschland - Niederlande
a)Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951
b)Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind)
18.Deutschland - Österreich
19.Deutschland - Polen
a)Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens vom 8. Dezember 1990 über soziale Sicherheit festgelegten Bedingungen
b)Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens vom 8. Dezember 1990 über soziale Sicherheit
20.Deutschland - Rumänien
a)Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens vom 8. April 2005 über soziale Sicherheit
21.Deutschland - Slowenien
a)Artikel 42 des Abkommens vom 24. September 1997 über soziale Sicherheit
22.Deutschland - Slowakei2
Artikel 29 Absatz 1 Nummern 2 und 3 des Abkommens vom 12. September 2002
Nummer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 12. September 2002
23.Deutschland - Vereinigtes Königreich
a)Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen)
b)Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen)
24. - 42. …..
Deutschland - Schweiz3
a)Betreffend das Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989,
i)Artikel 4 Absatz 2 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen;
ii)Nummer 9b Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 des Schlussprotokolls;
iii)Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des Schlussprotokolls.
b)Betreffend das Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992,
i)Artikel 7 Absatz 1;
ii)Artikel 8 Absatz 5. Deutschland (Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Maßnahmen.

B. Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist

(Artikel 3 Absatz 3 VO (EWG) Nr. 1408/71)

1. - 3. .....
4.Deutschland - Ungarn
Nummer 16 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 2. Mai 1998 über soziale Sicherheit
5.Deutschland - Slowenien
a)Artikel 42 des Abkommens vom 24. September 1997 über soziale Sicherheit
6. - 11. .....
Deutschland - Schweiz4
a)Betreffend das Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 und Nr. 2 vom 2. März 1989, Artikel 4 Absatz 2 in Bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen
b)Betreffend das Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992,
i)Artikel 7 Absatz 1;
ii)Artikel 8 Absatz 5. Deutschland (Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Maßnahmen.

1 Geändert durch die VO (EG) Nr. 629/2006; In-Kraft-Treten: 01.05.2004.

2 Geändert durch die VO (EG) Nr. 629/2006; In-Kraft-Treten: 01.05.2004.

3 Gilt nur im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21.06.1999.

4 Gilt nur im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21.06.1999.

 

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