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Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anhang II

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Anhang II der VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde auf Grund des Beschlusses Nr. 102/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Verhältnis zu Deutschland (Übernahme der VO [EG] Nr. 647/2005 durch den EWR) aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand01.12.2008
Version002.00

(Artikel 1 Buchstaben j und u VO (EWG) Nr. 1408/71)

I. Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen

A. BELGIEN

Gegenstandslos

B. BULGARIEN

Gegenstandslos

C. TSCHECHISCHE REPUBLIK

Gegenstandslos

D. DÄNEMARK

Gegenstandslos

E. DEUTSCHLAND

Gegenstandslos1

F. ESTLAND

Gegenstandslos

G. GRIECHENLAND

Gegenstandslos

H. SPANIEN

1.Selbständige Erwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Regio Decreto Legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994) und Artikel 3 des Dekrets Nr. 2530/1970 vom 20. August 1970, durch den das Sondersystem der Selbständigen geregelt wird, die eine Berufsorganisation bilden und die sich dafür entscheiden, sich der Gegenseitigkeitsversicherung anzuschließen, welche die jeweilige Berufsorganisation errichtet hat, anstatt sich beim Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbständige anzumelden
2.Vorsorge- und/oder Fürsorge- oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit und das Gesetz vom 6. Dezember 1941 nicht gelten

I. FRANKREICH

Die Zusatzversicherung der Selbständigen der handwerklichen Berufe und der Berufe in Industrie und Handel und der freien Berufe, die ergänzende Altersversicherung der Selbständigen der freien Berufe, die ergänzende Invaliditäts- und Sterbeversicherung der freien Berufe und die ergänzende Altersversorgung der Vertragsärzte und sonstigen medizinischen Hilfskräfte gemäß den Artikeln L 615-20, L 644-1, L 644-2, L 645-1 und L 723-14 des Sozialgesetzbuches.

J. IRLAND

Gegenstandslos

K. ITALIEN

Gegenstandslos

L. ZYPERN

1.Pensionsregelung für privat praktizierende Ärzte nach den gemäß dem Gesetz über das Gesundheitswesen (Verbände, Disziplinarordnung und Pensionsfonds) von 1967 (Gesetz 16/67) in geänderter Fassung erlassenen Gesundheitsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1999 (P.I. 295/99)
2.Pensionsregelung für Rechtsanwälte nach den gemäß dem Rechtsanwaltsgesetz (Kap. 2) in geänderter Fassung erlassenen Rechtsanwaltsverordnungen (Pensionen und Vergütungen) von 1966 (geändert) (P.I. 642/66)

M. LETTLAND

Gegenstandslos

N. LITAUEN

Gegenstandslos

O. LUXEMBURG

Gegenstandslos

P. UNGARN

Gegenstandslos

Q. MALTA

Gegenstandslos

R. NIEDERLANDE

Gegenstandslos

S. ÖSTERREICH

Gegenstandslos

T. POLEN

Gegenstandslos

U. PORTUGAL

Gegenstandslos

V. RUMÄNIEN

Gegenstandslos

W. SLOWENIEN

Gegenstandslos

X. SLOWAKEI

Gegenstandslos

Y. FINNLAND

Gegenstandslos

Z. SCHWEDEN

Gegenstandslos

AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos

ZA. ISLAND

2Gegenstandslos

ZB. LIECHTENSTEIN

3Gegenstandslos

ZC. NORWEGEN

4Gegenstandslos

SCHWEIZ

5Die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften (Graubünden, Luzern und St. Gallen)

II. Besondere Geburts- oder Adoptionsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen

A. BELGIEN

a)Die Geburtshilfe
b)Die Adoptionsprämie

B. BULGARIEN

Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen)

C. TSCHECHISCHE REPUBLIK

Geburtsbeihilfe

D. DÄNEMARK

Keine

E. DEUTSCHLAND

Keine

F. ESTLAND

a)Geburtsbeihilfe
b)Adoptionsbeihilfe

G. GRIECHENLAND

Keine

H. SPANIEN

Geburtsbeihilfen (Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Geburt des dritten und jedes weiteren Kindes sowie Geldleistungen in Form einer Einmalzahlung bei Mehrfachgeburten)

I. FRANKREICH

Geburts- oder Adoptionsbeihilfe (Kleinkindbeihilfe)

J. IRLAND

Keine

K. ITALIEN

Keine

L. ZYPERN

Keine

M. LETTLAND

a)Geburtszulage
b)Kinderadoptionsbeihilfe

N. LITAUEN

Geburtszulage

O. LUXEMBURG

a)Die vorgeburtlichen Beihilfen
b)Die Geburtsbeihilfen

P. UNGARN

Mutterschaftszulage

Q. MALTA

Keine

R. NIEDERLANDE

Keine

S. ÖSTERREICH

Keine

T. POLEN

Einmalige Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen)

U. PORTUGAL

Keine

V. RUMÄNIEN

Geburtsbeihilfe

W. SLOWENIEN

Geburtszulage

X. SLOWAKEI

Geburtsbeihilfe

Y. FINNLAND

Mutterschaftspaket, Mutterschaftspauschalbeihilfe und Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags zur Deckung der bei einer internationalen Adoption anfallenden Kosten gemäß dem Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe

Z. SCHWEDEN

Keine

AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

ZA. ISLAND

6Keine

ZB. LIECHTENSTEIN

7Keine

ZC. NORWEGEN

8a)Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz
b)Pauschale, zahlbar bei der Adoption, gemäß norwegischem Versicherungsgesetz

SCHWEIZ

9Die Geburtszulagen und die Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen (Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, Uri, Wallis, Waadt)

III. Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen

A. BELGIEN

Keine

B. BULGARIEN

Keine

C. TSCHECHISCHE REPUBLIK

Keine

D. DÄNEMARK

Keine

E. DEUTSCHLAND

a)Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und insbesondere an Blinde gewährten Leistungen

F. ESTLAND

Keine

G. GRIECHENLAND

Keine

H. SPANIEN

Keine

I. FRANKREICH

Keine

J. IRLAND

Keine

K. ITALIEN

Keine

L. ZYPERN

Keine

M. LETTLAND

Keine

N. LITAUEN

Keine

O. LUXEMBURG

Keine

P. UNGARN

Keine

Q. MALTA

Keine

R. NIEDERLANDE

Keine

S. ÖSTERREICH

Keine

T. POLEN

Keine

U. PORTUGAL

Keine

V. RUMÄNIEN

Keine

W. SLOWENIEN

Keine

X. SLOWAKEI

Keine

Y. FINNLAND

Keine

Z. SCHWEDEN

Keine

AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

ZA. ISLAND

10Keine

ZB. LIECHTENSTEIN

11Keine

ZC. NORWEGEN

12Keine

SCHWEIZ

13Gegenstandslos

1 Geändert durch die VO (EG) Nr. 647/2005; In-Kraft-Treten: 01.01.2005. Dies gilt nicht für die Schweiz.

Fassung bis 31.12.2004:

Die für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Seelotsen und Architekten aufgrund von Landesrecht errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke sowie andere Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, insbesondere Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung

2 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992

3 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992

4 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992

5 Gilt nur im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21.06.1999.

6 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992

7 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992

8 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992

9 Gilt nur im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21.06.1999.

10 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992

11 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992

12 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992

13 Gilt nur im Rahmen des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21.06.1999.

 

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