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Artikel 1 VO (EWG) Nr. 1408/71: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version002.00

Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

a)„Arbeitnehmer“ oder „Selbständiger“: jede Person,
i)die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte1) erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;
ii)die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
-wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder
-wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft;
iii)die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist;
iv)die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den un­ter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner ei­nes Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
-wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
-wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war;
b)„Grenzgänger“: jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt; der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, innerhalb des Gebietes des gleichen oder in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, oder der dort eine Dienstleistung erbringt, behält jedoch bis zur Höchstdauer von vier Monaten die Eigenschaft eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Zeit nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren kann;
c)„Saisonarbeiter“: jeder Arbeitnehmer, der sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates begibt, in dem er wohnt, um dort für Rechnung eines Unternehmens oder eines Arbeitgebers in diesem Staat eine Saisonarbeit auszuüben, deren Dauer keinesfalls acht Monate überschreiten darf, und der sich für die Dauer seiner Beschäftigung im Gebiet dieses Staates aufhält; unter Saisonarbeit ist eine jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt;
ca)„Studierender“: jede Person außer einem Arbeitnehmer, einem Selbständigen oder einem seiner Familienangehörigen oder Hinterbliebenen im Sinne dieser Verordnung, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert, das/die zu einem von den Behörden eines Mitgliedstaats offiziell anerkannten Abschluß fährt, und die im Rahmen eines allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit oder eines auf Studierende anwendbaren Sondersystems der sozialen Sicherheit versichert ist;2)
d)„Flüchtling“: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge festgelegt ist;
e)„Staatenloser“: mit der Bedeutung, die in Artikel 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen festgelegt ist;
f)
i)„Familienangehöriger“: jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden3) in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat der Begriff „Familienangehöriger“ die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird;
ii)bei Leistungen für Behinderte, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allen Staatsangehörigen des Landes gewährt werden, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen: wenigstens der Ehegatte, die minderjährigen Kinder sowie die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder Studierenden4);
g)„Hinterbliebener“: jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Hinterbliebener angesehen, wenn sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Verstorbenen bestritten worden ist;
h)„Wohnort“: der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;
i)„Aufenthalt“: der vorübergehende Aufenthalt;
j)„Rechtsvorschriften“: in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfaßten beitragsunabhängigen Sonderleistungen.
Dieser Begriff umfaßt bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat. Diese Einschränkung kann jedoch in bezug auf solche tarifvertraglichen Vereinbarungen,
i)die der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, oder
ii)die ein System schaffen, dessen Verwaltung von dem Träger gewährleistet wird, der auch die Systeme verwaltet, die durch in Unterabsatz 1 genannte Gesetze oder Verordnungen eingeführt worden sind,
jederzeit durch eine Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgehoben werden, in der die Systeme dieser Art genannt sind, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Diese Erklärung ist gemäß Artikel 97 zu notifizieren und zu veröffentlichen.
Unterabsatz 2 darf nicht bewirken, daß unter die Verordnung Nr. 3 fallende Regelungen aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen werden.5)
Der Begriff "Rechtsvorschriften" umfaßt ferner nicht die Bestimmungen für Sondersysteme für Selbständige, deren Schaffung der Initiative der Betreffenden überlassen ist oder deren Geltung auf einen Teil des Gebietes des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist; dabei ist unerheblich, ob sie durch eine Entscheidung von Behörden zu Pflichtversicherungen erklärt worden sind oder ob ihr Geltungsbereich ausgeweitet wird oder nicht. Die betreffenden Sondersysteme sind in Anhang II aufgeführt;
ja)„Sondersystem für Beamte“: jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten oder ihnen gleichgestellte Personen unmittelbar gilt;6)
k)„Abkommen über die soziale Sicherheit“: jede zwei- oder mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten jetzt oder künftig in Kraft ist; jede mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme für mindestens zwei Mitgliedstaaten und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist; ferner alle im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffenen weiteren Vereinbarungen jeder Art;
l)„Zuständige Behörde“: in jedem Mitgliedstaat der Minister oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Staates oder in einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
m)„Verwaltungskommission“: die in Artikel 80 genannte Kommission;
n)„Träger“: in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teiles hiervon obliegt;
o)„Zuständiger Träger“:
i)der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistungen versichert ist, oder
ii)der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
iii)der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger oder
iv)der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft;
p)„Träger des Wohnorts“ und „Träger des Aufenthaltsorts“: der Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, in dem der Betreffende wohnt oder sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger;
q)„Zuständiger Staat“: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
r)„Versicherungszeiten“: die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Versicherungszeiten;7)
s)„Beschäftigungszeiten“ oder „Zeiten einer Selbständigentätigkeit“: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer Selbständigentätigkeit gleichwertig anerkannt sind; die Zeiten, die im Rahmen eines Sondersystems für Beamte zurückgelegt wurden, gelten für die Anwendung dieser Verordnung als Beschäftigungszeiten;8)
sa)„Wohnzeiten“: die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind oder unter denen sie als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
t)„Leistungen“ und „Renten“: sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen;
u)
i)„Familienleistungen“: alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen;
ii)„Familienbeihilfen“: regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters von Familienangehörigen gewährt werden;
v)„Sterbegeld“: jede einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe t) genannten Kapitalabfindungen.

Fußnote 1) zu Art. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 1 Buchst. a Ziffer i wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 1606/98; In-Kraft-Treten: 25.10.1998.

Fußnote 2) zu Art. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 1 Buchst. ca wurde eingefügt durch die VO (EG) Nr. 307/1999; In-Kraft-Treten: 01.05.1999.

Fußnote 3) zu Art. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71

In Art. 1 Buchst. f Ziffer i wurde ergänzt „oder dem Studierenden“ durch die VO (EG) Nr. 307/1999;
In-Kraft-Treten: 01.05.1999.

Fußnote 4) zu Art. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71

In Art. 1 Buchst. f Ziffer ii wurde ergänzt „oder Studierenden“ durch die VO (EG) Nr. 307/1999.
In-Kraft-Treten: 01.05.1999.

Fußnote 5) zu Art. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71

Diese Regelung gilt nicht für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen (Beschluss Nr. 82/97).

Fußnote 6) zu Art. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 1 Buchst. ja wurde eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1606/98; In-Kraft-Treten: 25.10.1998.

Fußnote 7) zu Art. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 1 Buchst. r wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 1606/98; In-Kraft-Treten: 25.10.1998.

Fußnote 8) zu Art. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71

Art. 1 Buchst. s wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 1606/98; In-Kraft-Treten: 25.10.1998.

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