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Artikel 99 VO (EWG) Nr. 574/72: Verwaltungskosten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung vereinbaren, daß die in den Artikeln 93 bis 98 der Durchführungsverordnung genannten Leistungsbeträge zur Berücksichtigung der Verwaltungskosten um einen bestimmten Vomhundertsatz erhöht werden. Dieser Prozentsatz kann bei den einzelnen Leistungen unterschiedlich sein.

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