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Artikel 78 VO (EWG) Nr. 574/72: Einreichung des Antrags auf Sterbegeld

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.10.1972
Version001.00

Eine Person hat für den Bezug von Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dessen Gebiet sie ihren Wohnort hat, bei dem zuständigen Träger des Wohnorts einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Dem Antrag sind die Nachweise beizufügen, die nach den vom zuständigen Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind.

Die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ist durch amtliche Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind, nachzuweisen oder durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats zu bestätigen, in dessen Gebiet der Antragsteller wohnt.

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