Artikel 19a VO (EWG) Nr. 574/72: Sachleistungen bei Aufenthalt im zuständigen Staat Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer oder Selbständige
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.10.1972 |
Version | 001.00 |
(1) Familienangehörige haben für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 der Verordnung dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß sie zum Bezug dieser Leistung berechtigt sind. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen stellt diese Bescheinigung möglichst vor ihrer Abreise aus dem Wohnmitgliedstaat aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Höchstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden dürfen. Legen die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Wohnortträger an.
(2) Artikel 17 Absatz 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.1)
Fußnote 1) zu Art. 19a VO (EWG) Nr. 574/72
Art. 19a Abs. 2 wurde geändert durch die VO (EG) Nr. 631/2004; In-Kraft-Treten: 01.06.2004.
Fassung bis 31.05.2004:
(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen gilt in diesem Fall als der zuständige Träger.