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Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Anhang 1

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Der Eintrag 'DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE' wurde auf Grund der VO (EU) Nr. 1244/2010 gestrichen.

Dokumentdaten
Stand11.01.2011
Version002.00

Durchführungsbestimmungen zu bilateralen Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue bilaterale Durchführungsvereinbarungen

(nach Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung)

BELGIEN - DEUTSCHLAND
Vereinbarung vom 29. Januar 1969 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit
BULGARIEN - DEUTSCHLAND
Artikel 8 und 9 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1997 über soziale Sicherheit auf dem Gebiet der Renten
DEUTSCHLAND - FRANKREICH
Abkommen vom 26. Mai 1981 nach Artikel 92 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Einziehung und Beitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen)
DEUTSCHLAND - ITALIEN
Abkommen vom 3. April 2000 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit
DEUTSCHLAND - LUXEMBURG
a)Abkommen vom 14. Oktober 1975 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle nach Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
b)Abkommen vom 14. Oktober 1975 über die Einziehung und Beitreibung der Beiträge der sozialen Sicherheit
c)Vereinbarung vom 25. Januar 1990 über die Durchführung der Artikel 20 und 22 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung gelten auch weiterhin für Personen, die am oder vor dem 1. Januar 2005 eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden.
DEUTSCHLAND - POLEN
Vereinbarung vom 11. Januar 1977 zur Durchführung des Abkommens vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung

 

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