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Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anhang V

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Neu aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand01.04.2010
Version002.00

ANHANG V

Mehr Rechte für ehemalige Grenzgänger, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuvor eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (findet nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Träger, der die Kosten der dem Rentner in seinem Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, seinen Sitz hat, auch aufgeführt ist)

Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004

BELGIEN

DEUTSCHLAND

SPANIEN

FRANKREICH

LUXEMBURG

ÖSTERREICH

PORTUGAL

 

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