Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anhang V
| veröffentlicht am |
10.08.2019 |
|---|---|
| Änderung | Neu aufgenommen. |
| Stand | 01.04.2010 |
|---|---|
| Version | 002.00 |
ANHANG V
Mehr Rechte für ehemalige Grenzgänger, die in den Mitgliedstaat zurückkehren, in dem sie zuvor eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (findet nur Anwendung, wenn der Mitgliedstaat, in dem der Träger, der die Kosten der dem Rentner in seinem Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, seinen Sitz hat, auch aufgeführt ist)
Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004
BELGIEN
DEUTSCHLAND
SPANIEN
FRANKREICH
LUXEMBURG
ÖSTERREICH
PORTUGAL
