Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anhang III
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderung | Anhang III wurde auf Grund des EU-Beitritts Kroatiens zum 01.07.2013 aktualisiert. |
Stand | 01.07.2013 |
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Version | 002.00 |
BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN
(Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004)
DÄNEMARK
ESTLAND (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
IRLAND
SPANIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
KROATIEN
ITALIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
LITAUEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
UNGARN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
NIEDERLANDE (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)
FINNLAND
SCHWEDEN
VEREINIGTES KÖNIGREICH
ISLAND1
NORWEGEN2
1 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992.
2 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992.