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Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anhang III

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Änderung

Anhang III wurde auf Grund des EU-Beitritts Kroatiens zum 01.07.2013 aktualisiert.

Dokumentdaten
Stand01.07.2013
Version002.00

BESCHRÄNKUNG DES ANSPRUCHS AUF SACHLEISTUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE VON GRENZGÄNGERN

(Art. 18 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004)

DÄNEMARK

ESTLAND (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

IRLAND

SPANIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

KROATIEN

ITALIEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

LITAUEN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

UNGARN (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

NIEDERLANDE (dieser Eintrag wird während des in Artikel 87 Absatz 10a genannten Zeitraums gelten)

FINNLAND

SCHWEDEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH

ISLAND1

NORWEGEN2

1 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992.

2 Gilt nur im Rahmen des EWR-Abkommens vom 02.05.1992.

 

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