§ 850f ZPO: Änderung des unpfändbaren Betrages
veröffentlicht am |
31.05.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 (BGBl. I S. 2591) |
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Inkrafttreten | 26.11.2016 |
Gültig bis | 07.05.2021 |
Version | 004.00 |
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a) | der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten, Vierten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist, |
b) | besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder |
c) | der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern |
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 und in § 850d bezeichneten Forderungen betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als monatlich 2 815 Euro 1) Aktueller Betrag (wöchentlich 641 Euro 2) Aktueller Betrag, täglich 123,50 Euro 3) Aktueller Betrag) beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers und des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 2 815 Euro 1) Aktueller Betrag(wöchentlich 641 Euro 2) Aktueller Betrag, täglich 123,50 Euro 3) Aktueller Betrag) aus § 850c ergeben würde. Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 werden entsprechend der in § 850c Abs. 2a getroffenen Regelung jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, geändert. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung
ab 01.07.2019:
Die Grenzbeträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2019 durch Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) vom 04.04.2019 (BGBl. I S. 443).
1) 3 571,14 Euro | 2) 811,96 Euro | 3) 157,02 Euro |
ab 01.07.2017:
Die Grenzbeträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2017 durch Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) vom 28.03.2017 (BGBl. I S. 750).
1) 3 435,44 Euro | 2) 781,11 Euro | 3) 151,05 Euro |
ab 01.07.2015:
Die Grenzbeträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2015 durch Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015) vom 14.04.2015 (BGBl. I S. 618).
1) 3 253,87 Euro | 2) 739,83 Euro | 3) 143,07 Euro |
ab 01.07.2013:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2013 durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013) vom 26.03.2013 (BGBl. I S. 710).
1) 3 166,48 Euro | 2) 719,96 Euro | 3) 139,23 Euro |
ab 01.07.2011:
Die unpfändbaren Beträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2013 durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011) vom 09.05.2011 (BGBl. I S. 825).
1) 3 117,53 Euro | 2) 708,83 Euro | 3) 137,08 Euro |
ab 01.07.2005:
Die Beträge sind durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25.02.2005 (BGBl. I S. 493) in Verbindung mit der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.02.2006 (BGBl. I S. 431) geändert worden.
1) 2 985,00 Euro | 2) 678,70 Euro | 3) 131,25 Euro |