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§ 850c ZPO: Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.05.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 145 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)

Inkrafttreten08.09.2015
Gültig bis07.05.2021
Version003.00

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

930Euro1) Aktueller Betrag monatlich,
217,50Euro2) Aktueller Betrag wöchentlich oder
43,50Euro3) Aktueller Betrag täglich,

beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

2 060Euro4) Aktueller Betrag monatlich,
478,50Euro5) Aktueller Betrag wöchentlich oder
96,50Euro6) Aktueller Betrag täglich,

und zwar um

350Euro7) Aktueller Betrag monatlich,
 81Euro8) Aktueller Betrag wöchentlich oder
 17Euro9) Aktueller Betrag täglich,

für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

195Euro10) Aktueller Betrag monatlich,
45Euro11) Aktueller Betrag wöchentlich oder
9Euro12) Aktueller Betrag täglich

für die zweite bis fünfte Person.

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro13) Aktueller Betrag monatlich (658 Euro14) Aktueller Betrag wöchentlich, 131,58 Euro15) Aktueller Betrag täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung

ab 01.07.2019:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2019 durch Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) vom 04.04.2019 (BGBl. I S. 443).

1) 1 178,59 Euro2) 271,24 Euro3) 54,25 Euro4) 2 610,63 Euro5) 600,80 Euro
6) 120,16 Euro7) 443,57 Euro8) 102,08 Euro9) 20,42 Euro10) 247,12 Euro
11) 56,87 Euro12) 11,37 Euro13) 3 613,08 Euro14) 831,50 Euro15) 166,30 Euro

ab 01.07.2017:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2017 durch Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017) vom 28.03.2017 (BGBl. I S. 750).

1) 1 133,80 Euro2) 260,93 Euro3) 52,19 Euro4) 2 511,43 Euro5) 577,97 Euro
6) 115,59 Euro7) 426,71 Euro8) 98,20 Euro9) 19,64 Euro10) 237,73 Euro
11) 54,71 Euro12) 10,94 Euro13) 3 475,79 Euro14) 799,91 Euro15) 159,98 Euro

ab 01.07.2015:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2015 durch Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015) vom 14.04.2015 (BGBl. I S. 618).

1) 1 073,88 Euro2) 247,14Euro3) 49,43 Euro4) 2 378,72 Euro5) 547,43 Euro
6) 109,49 Euro7) 404,16 Euro8) 93,01 Euro9) 18,60 Euro10) 225,17 Euro
11) 51,82 Euro12) 10,36 Euro13) 3 292,09 Euro14) 757,63 Euro15) 151,53 Euro

ab 01.07.2013:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2013 durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013) vom 26.03.2013 (BGBl. I S. 710).

1) 1 045,04 Euro2) 240,50Euro3) 48,10 Euro4) 2 314,82 Euro5) 532,73 Euro
6) 106,55 Euro7) 393,30 Euro8) 90,51 Euro9) 18,10 Euro10) 219,12 Euro
11) 50,43 Euro12) 10,09 Euro13) 3 203,67 Euro14) 737,28 Euro15) 147,46 Euro

ab 01.07.2011:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2011 durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011) vom 09.05.2011 (BGBl. I S. 825).

1) 1 028,89 Euro2) 236,79 Euro3) 47,36 Euro4) 2 279,03 Euro5) 524,49 Euro
6) 104,90 Euro7) 387,22 Euro8) 89,11 Euro9) 17,82 Euro10) 215,73 Euro
11) 49,65 Euro12) 9,93 Euro13) 3 154,15 Euro14) 725,89 Euro15) 145,18 Euro

ab 01.07.2009:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009) vom 15. Mai 2009 (BGBl. I S. 1141).

ab 01.07.2007:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007) vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 64).

ab 01.07.2005:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 01.07.2005 durch Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25.02.2005 (BGBl. I S. 493).

1) 985,15 Euro;2) 226,72 Euro;3) 45,34 Euro;4) 2 182,15 Euro;5) 502,20Euro;
6) 100,44 Euro;7) 370,76 Euro;8) 85,32 Euro;9) 17,06 Euro;10) 206,56 Euro;
11) 47,54 Euro;12) 9,51 Euro;13) 3 020,06 Euro;14) 695,03 Euro;15) 139,01 Euro.

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