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§ 832 ZPO: Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202)

Inkrafttreten21.10.2005
Version001.00

Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.

Zusatzinformationen