§ 628 ZPO: Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202) |
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Inkrafttreten | 21.10.2005 |
Gültig bis | 31.08.2009 |
Version | 001.00 |
Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit
1. | in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nichtmöglich ist, |
2. | in einer Folgesache nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht anhängig ist, |
3. | in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 und 2 das Verfahren ausgesetzt ist, oder |
4. | die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. |
Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623 anzuwenden.