§ 547 ZPO: Absolute Revisionsgründe
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202) |
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Inkrafttreten | 21.10.2005 |
Version | 001.00 |
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
1. | wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; |
3. | wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
4. | wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
5. | wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
6. | wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. |