§ 438 ZPO: Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202) |
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Inkrafttreten | 21.10.2005 |
Version | 001.00 |
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.