§ 385 ZPO: Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202) |
---|---|
Inkrafttreten | 21.10.2005 |
Version | 001.00 |
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
1. | über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; |
2. | über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern; |
3. | über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; |
4. | über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. |
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.