§ 384 ZPO: Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202) |
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Inkrafttreten | 21.10.2005 |
Version | 001.00 |
Das Zeugnis kann verweigert werden:
1. | über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; |
2. | über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; |
3. | über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. |