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ZPO
13.09.2019
Neufassung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202)
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
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